Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

·        Name des Vereins: Erzgebirgischer Rassekatzenverein Bernsbach e.V.“

·        Der Verein vereinigt Züchter und Halter von Katzen, Katzenfreunde und Förderer der Zwecke des Vereins.

·        Der Sitz des Vereins ist Lauter-Bernsbach.

·        Der Gerichtsstand des Vereins ist Aue, der Registereintrag erfolgte am Amtsgericht Chemnitz.

·        Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

·        Vereinigung von Züchtern und Haltern von Katzen als Haustier

·        Zucht von Katzen hinsichtlich Reinheit und Erhaltung der Rassen

·        Fördern von Tierschutz, von Bildung und Erziehung hinsichtlich Katzen durch

·        Vermittlung von Wissen zur Pflege, Fütterung und Haltung.

·        Der Zweck wird verwirklicht durch:

       - Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Ahnentafeln

       - Veranstaltungen und Ausstellungen

 

§ 3 Rechtsform des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig, er arbeitet gemeinnützig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Sofern Mitglieder für den Verein Leistungen erbringen, können Aufwandsentschädigungen und Vergütungen von Dienstleistungen gezahlt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, mittels unverhältnismäßig hoher Vergütungen begünstigt werden.

Für Schäden aller Art, welche durch Teilnahme am Vereinsleben des ERKVB entstehen, haftet der Verein nur dann, wenn einem seiner legitimierten Vertreter vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen nachzuweisen sind.  

Für Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vermögen des ERKVB gehaftet.

 

§ 4 Mitgliedschaft

4.1  Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche Personen sowie als Fördermitglied auch juristische Personen werden. Minderjährige ab vollendetem 14. Lebensjahr benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand eingehen. Der Vorstand entscheidet darüber mit Beschluss.

Bei Annahme des Antrages erhält der Antragsteller die Satzung des Vereins ausgehändigt.

Die Rechtswirksamkeit der Mitgliedschaft tritt ein mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages. Nach Eingang der Beiträge wird die Mitgliedskarte ausgehändigt.

4.2  Arten der Mitgliedschaft

·        Hauptmitglied

·        Familienmitglied

·        Mitglieder ohne züchterische Tätigkeit

·        Fördermitglied

·        Ehrenmitglied

Hauptmitglieder sind Personen, die alle Rechte und Pflichten voll ausüben und alle Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen können.

Familienmitglieder sind Personen, die alle Rechte und Pflichten voll ausüben und alle Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen können, außer züchterischen Tätigkeiten. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft des Hauptmitgliedes erlischt die Familienmitgliedschaft automatisch.

Es kann Antrag auf Hauptmitgliedschaft oder Mitgliedschaft ohne züchterische Tätigkeit gestellt werden.

Mitglieder ohne züchterische Tätigkeit sind Personen, welche die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Hauptmitglied haben, diese üben aber keine züchterischen Aktivitäten aus.

Fördermitglieder sind Personen, die im ERKVB keine züchterischen Aktivitäten ausüben dürfen. Sie haben kein Wahlrecht.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes in Würdigung herausragender Verdienste ernannt. Sie zahlen keinen Beitrag und haben den Status eines Hauptmitgliedes.

4.3 Verlust der Mitgliedschaft

·        bei Tod des Mitgliedes

·        bei schriftlicher Kündigung gegenüber dem Vorstand zum 31.12. des Jahres, die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate (30.09. des jeweiligen Kalenderjahres)

·        bei Streichung durch den Vorstand und erweiterten Vorstand nach erfolgter einmaliger Mahnung, wenn das Mitglied seinen Beitrag oder Gebühren nicht innerhalb der Zahlungsfrist von 30 Tagen entrichtet hat

4.4 Die Mitgliedschaft ruht,

·        wenn das Mitglied bis zum 31.01. des laufenden Jahres den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat und eine Streichung nicht erfolgt ist

·        wenn es das Mitglied für sich selbst beantragt hat

Bei ruhender Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen Anspruch auf Leistungen des Vereins.

Die Pflicht zur Beitragszahlung bleibt unberührt.

Bei Ausschluss siehe § 6.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Pflichten

·         Einhaltung der Satzung und Beschlüsse des Vorstandes

·         kameradschaftliches Verhalten

·         die Bestrebungen des Vereines durch tatkräftige, unentgeltliche Mitarbeit zu unterstützen und alle Bestimmungen und Beschlüsse des Vereines einzuhalten

·         für die Ausbreitung des Vereins mit Werbung zu wirken

·         Unterstützung bei der Vorbereitung von Veranstaltungen, Ausstellungen, Shows und sonstigen vereinsfördernden Maßnahmen

·         die Zucht und Haltung der Katzen ernsthaft und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften zu betreiben, die Tiere gewissenhaft zu pflegen, die Würfe in das Zuchtbuch eintragen zu lassen

·         die Züchter haben den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder den Zuchtbuchführer über sämtliche ansteckende Erkrankungen ihrer Tiere sofort schriftlich zu informieren und die erteilten Auflagen strikt zu befolgen. Die Informierten verpflichten sich, die Angaben absolut vertraulich zu behandeln und den Gesamtvorstand nur bei Nichtbeachtung der Auflagen zu informieren.

Rechte

·        Teilnahme an  Mitgliederversammlungen und deren Wahlen

·        Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins

·        Teilnahme an Ausstellungen anderer Vereine

·        Bildung von Stammtischen, Ortsgruppen, Interessengemeinschaften und Teilnahme daran

·        Dabei handelt es sich immer um unselbstständige Strukturen, die nicht berechtigt sind, Rechtsgeschäfte ohne schriftliche Genehmigung des Vorstandes abzuschließen. 

·        Mitgliedschaft in einem zweiten Katzenverein (muss vom Vorstand des ERKVB genehmigt werden)

·        Recht des Widerspruches bei Mitgliederversammlungen gegen Entscheidungen des  Vorstandes  

·        Recht des Widerspruches gegen Verhaltensweisen anderer Mitglieder, dieser ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten

 

§ 6 Disziplinarrecht

6.1 Abmahnungen

Der Vorstand des ERKV Bernsbach e.V. ist berechtigt, Abmahnungen auszusprechen bei:

·        Verstoß gegen Richtlinien, Zuchtordnung, Ordnungen, Satzung des Vereins oder Nichteinhaltung von vertraglichen Pflichten

·        Wurfmeldungen, Ahnentafeln oder ähnlichen Dokumenten, die gefälscht wurden

Die Abmahnung kann mit dem Hinweis auf mögliche Streichung oder Ausschluss als Mitglied verbunden werden.

6.2 Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es Handlungen begeht, die dem Verein Schaden zufügen bzw. dem Zweck und Ziel des Vereins entgegenstehen.

Ein Mitglied muss ausgeschlossen werden, wenn vorsätzlich gegen die Zuchtordnung verstoßen wird und in betrügerischer Absicht  kranke Tiere abgegeben werden.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem erweiterten Vorstand.

Es gilt einfache Stimmenmehrheit.

Dem Mitglied muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

 

§ 7 Struktur des Vereins

7.1 Mitgliederversammlung

·        höchstes Organ mit Beschlussbefugnis in allen Vereinsfragen; ist vom Vorstand einzuberufen und findet alle 4 Jahre gleichzeitig als Wahlversammlung statt.

·        ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangt, schriftlichen Anträgen der Mitglieder zur Aufnahme in die Tagesordnung ist zu entsprechen, wenn die Anträge mind. 4 Wochen vor Versammlungstermin in der Geschäftsstelle eingehen.

·        die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung, Satzungsänderungen und den Beschlussvorlagen ist den Mitgliedern mind. 6 Wochen vor Termin zuzusenden.

 Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung:

·        Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

·        Entgegennahme des Finanzprüfungsberichtes

·        Beschlussfassung über Beiträge

·        Beschlussfassung zu Satzungsfragen (Änderungen, Ergänzungen)

·        Beschlussfassung über Anträge

·        Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

Für Wahl und Beschlussfassung sowie Satzungsänderungen genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

7.2 Vorstand

·         Vorsitzender

·         Stellvertretender Vorsitzender

·         Schatzmeister

·         Zuchtwart/Leiter Zuchtbuchstelle

Erweiterter Vorstand:

·         Schriftführung/Mediengestaltung

·         Technische Organisation

 

Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

7.3 Amtszeit

Der Vorstand wird von der Vollversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Er ist berechtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes und            des erweiterten Vorstandes für die verbleibende Amtszeit ein Vereinsmitglied zu kooptieren.

Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch den Vorstand und erweiterten Vorstand abgewählt werden, wenn sie:

 

·         die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung erfüllen

·         aus persönlichen Gründen das Amt nicht mehr ausüben können

7.4 Protokollierung

Die Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und mit Unterschrift des jeweiligen Versammlungsleiters und Protokollführers zu bestätigen.

7.5 Einrichtungen des Vereins

·        Meldestelle

·        Geschäftsstelle

·        Zuchtbuchstelle

 

§ 8 Beiträge und Gebühren

Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.01. des laufenden Jahres zu entrichten.

Dienstleistungen können erst nach Bezahlung des Jahresbeitrages bearbeitet werden.

Dieser dient zur Deckung der Kosten für zweckdienliche Vorhaben, Ausstellungsvorbereitungen und Einrichtungen des Vereins.

Die Höhe des Mitgliederbeitrages und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung aller 4 Jahre beschlossen.

Die Gebühren des Zuchtbuchamtes für Ahnentafeln, Meldegebühren für Aussteller u.ä. werden vom Vorstand und erweiterten Vorstand beschlossen und öffentlich gemacht.

Der Vorstand sorgt dafür, dass die Gebührenordnung (Beiträge und Gebühren) in Schriftform immer auf dem neuesten Stand ist.

Zahlungen für Aufnahme und Mitgliedschaft erfolgen auf das Konto:

IBAN:                    DE09 8705 4000 3601 0013 30

BIC:                           WELADED1STB

Bank:                         Erzgebirgssparkasse

 

Beiträge, Aufnahmegebühr, Leistungen des Zuchtbuchamtes und sonstige Leistungen können wie folgt bezahlt werden:

·        Lastschrifteinzug

·        per Vorkasse

Die Gebühren des Zuchtbuchamtes müssen als Vorkasse erhoben werden, sofern keine Einzugsermächtigung vorliegt

 

Der ERKVB ist zur Mahnung ausstehender Beiträge und Gebühren nicht verpflichtet.

Wenn Säumniszuschläge erhoben werden, so betragen diese:

 

5.- € für die 1. Mahnung

8.- € für die 2. Mahnung

 

§ 9 Mitgliedschaft in Dachorganisationen und anderen Vereinen

Die Mitgliedschaft in einer Dachorganisation darf dem Zweck des Vereins nicht entgegenstehen und muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 § 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins nimmt der geschäftsführende Vorstand die Formalitäten wahr. Die Liquidation erfolgt gemeinsam durch den Vorsitzenden und den Schatzmeister.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Organisation

Tierschutzverein Aue-Schwarzenberg e.V.

Tierauffangstation

Hauptstraße 47c

08315 Lauter-Bernsbach

 

zugute, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 11 Die Rechtsgültigkeit der Satzung 

Die vorstehende Satzung wurde zur Mitgliederversammlung am 10. August 2019 beschlossen.

Die Eintragung als Verein erfolgte am 26.09.1990 beim Amtsgericht Aue unter der Nr. 183.

 

Der Vorstand

Marco Bärthel